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Bussenreglement

Bussenreglement und Reglement über Sanktionen bei erheblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten der Eltern

Grundsätzliche Überlegungen

Für eine erfolgreiche Ausbildung der Kinder müssen Schule und Eltern am gleichen Strick ziehen – und dies möglichst in dieselbe Richtung. Die Eltern haben im Rahmen dieser Zusammenarbeit als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Rechte, aber auch Pflichten. 

Die Erziehung der Kinder ist in erster Linie Sache der Eltern. Die Schule soll aber neben der reinen Wissensvermittlung die Eltern bei der Erziehung partnerschaftlich unterstützen. Dreh- und Angelpunkt der Schule-Eltern-Beziehung ist die obligatorische Schulpflicht. Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind in die Schule zu schicken, in der Regel in die öffentliche Schule an ihrem Wohnort. Dieser Unterricht wird unentgeltlich angeboten. 

Die Pflicht der Eltern, ihr Kind zum Schulbesuch anzuhalten, findet sein Pendant in der Pflicht der Schule, die Eltern in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten sowie über Fragen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Beschulung des Kindes zu informieren. Im Alltag findet der Kontakt zwischen Schule und Elternhaus vor allem direkt zwischen den Eltern und den Lehrkräften statt. Die Eltern können dabei bei der Lehrkraft jederzeit Auskunft über die Leistungen und das Verhalten ihres Kindes verlangen und auch Einsicht in die Arbeiten des Kindes nehmen. Nach Absprache mit der Lehrkraft steht den Eltern über die offiziellen Besuchstage hinaus die Möglichkeit offen, Unterrichtslektionen ihres Kindes zu besuchen. Diesen Rechten der Eltern stehen aber auch entsprechende Pflichten gegenüber. Diese sind sowohl auf Bundesebene, kantonaler Ebene und in der Schulvereinbarung festgehalten: 

Auf Bundesebene sind die Elternpflichten im ZGB geregelt. 
Auf Kantonsebene sind die Elternpflichten im Volksschulgesetz geregelt. 

Auf Gemeindeebene sind die wichtigsten Punkte betreffend Zusammenarbeit in der Schulvereinbarung vom 1.8. 2011 festgehalten. 

Mitwirkungspflicht der Eltern 

1. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den obligatorischen und den fakultativen Unterricht regelmässig und ausgeruht besuchen: 

Als unentschuldigtes Schulversäumnis oder unentschuldigte Schulabsenz gilt jedes Fernbleiben vom obligatorischen und fakultativen Schulunterricht, welches: 

vorgängig nicht bewilligt oder für welches keine Dispens ausgestellt wurde; oder rückwirkend nicht als entschuldbar gilt.  

Wenn das Fernhalten gemäss Absatz 2 länger als drei Schultage dauert, kann die Schulleitung von Amtes wegen Strafanzeige beim Oberamt erstatten. Die Erziehungsberechtigten können mit einer Busse bestraft werden (siehe Anhang Bussenreglement, 1. Schulabsenzen) Nötigenfalls wird eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss Art. 307 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) gemacht. 

Die Eltern tragen bei zusätzlichem Urlaub ihres Kindes die Verantwortung für die Folgen, die durch versäumten Unterricht entstehen. 

  • Die Eltern sind verantwortlich, dass die Kinder und Jugendlichen die Schule in einer Verfassung besuchen können, die es ihnen erlaubt, dem Unterricht zu folgen.  

Bei Schulreisen, Schullagern und Exkursionen müssen die Kinder entsprechend ausgerüstet werden. Bei ungenügender Ausrüstung können Kinder von den Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Die Eltern tragen die vollen Kosten bei anfallenden Auslagen. Sind die Kinder häufig nicht entsprechend gekleidet oder ernährt, kann nötigenfalls eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB gemäss Art. 307 ff. (ZGB) erfolgen. 

  • Die Eltern haben die Pflicht an Elternveranstaltungen oder Gesprächen teilzunehmen, die von der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet werden.

Die Eltern müssen für Gespräche mit den Lehrkräften oder andere Kontakte mit der Schule zur Verfügung stehen. Zudem sind sie verpflichtet, die Lehrkräfte in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, etwa beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen (zum Beispiel Nachsitzen u.a.). Bleiben die Eltern an solchen Elternveranstaltungen oder Gesprächen unentschuldigt fern, können sie unter Androhung von Strafe vorgeladen werden. Folgen die Eltern der Vorladung nicht, spricht die Schulleitung eine Busse aus. Siehe Anhang Bussenreglement, Punkt 2. Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Elterngesprächen.

Werden im Rahmen von Elterngesprächen besondere Aufwendungen erforderlich (z.B. Kosten für Dolmetscher, wenn Erziehungsberechtigte nicht zum Gespräch erscheinen) müssen sie für diese Kosten aufkommen. 

  • Die Eltern sind verantwortlich, dass die Schulmaterialien wie Schulbücher, Zeugnisse u.a. mit der nötigen Sorgfalt behandelt werden.  

Für die Kosten bei Verlusten oder Beschädigungen von Schulmaterialien (Bücher, CDs, DVDs, Zeugnisse, u.a.) müssen die Eltern aufkommen. Siehe Anhang Bussenreglement, Punkt 4. Schulmaterialien. 

iPad

In Bezugnahme auf das iPad-Nutzungsreglement haften die Erziehungsberechtigten im Falle eines Schadens aufgrund fahrlässigem Verhalten. Bei Verlust oder Diebstahl haften die Eltern für den Ersatz des Gerätes.