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Rechte und Pflichten der Eltern

Die Eltern haben das Anrecht

  • im Rahmen der Fähigkeiten ihres Kindes und unter Berücksichtigung seiner Neigungen den Ausbildungsgang zu bestimmen.
  • Ausser in die öffentlichen Schulen können sie auf eigene Kosten ihre Kinder in eine Privatschule schicken oder ihnen privaten Unterricht erteilen lassen. Privatunterricht und der Besuch einer privaten Schule bedürfen – während der Dauer der obligatorischen Schulpflicht – der Bewilligung des Volksschulamtes VSA und unterstehen seiner Aufsicht.
  • seitens der Schule alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung des eben genannten Rechtes notwendig sind.
  • Einsicht in den Lehrplan und die Stoffabsprachen der Schulen Breitenbach zu nehmen. Die Dokumente sind auf dem Sekretariat einsehbar.
  • nach Absprache mit der Lehrkraft den Unterricht ihres Kindes zu besuchen.
  • über Besonderheiten des Unterrichts, neue Unterrichtsformen, neue Lehrmittel und Lehrmethoden, bedeutende Versuche und Reformen, angemessen informiert zu werden.
  • über Anordnungen, die das Kind betreffen, von der zuständigen Instanz benachrichtigt zu werden.
  • in die bewerteten Leistungen, in die Prüfungsarbeiten wie auch in die Zeugnisse ihres Kindes Einsicht zu nehmen.
  • wo Schwierigkeiten auftauchen, rechtzeitig zu deren Lösung beigezogen zu werden.

Die Eltern haben keinen Anspruch

  • den Unterrichtsstoff, die Lehrmittel und die Unterrichtsmethoden zu bestimmen.
  • in der öffentlichen Schule den Schulort, die Lehrperson und die Klassenkameraden aus­zuwählen.
  • bei Entscheidungen mitzuwirken, die über den Rahmen der Klasse ihres Kindes hinausführen.

Die Eltern sind verpflichtet

  • ihr Kind die elfjährige Elementarschulpflicht erfüllen zu lassen.
  • ihr Kind regelmässig zur Schule zu schicken, für voraussehbare Absenzen, um Bewilli­gung nachzusuchen und bei unerwarteter Ab­wesenheit den Grund mitzuteilen.
  • die Lehrmittel, Hilfsmittel und Bekleidung anzuschaffen, die für den Unterricht notwendig sind und die die Schule nicht stellt.
  • dem Kind die nötige Zeit einzuräumen, damit es angemessene Hausaufgaben (auch Gruppenarbeiten) erledigen kann; doch obliegt ihnen nicht die Pflicht, dem Kind Stoff und Sachverhalte zu erklären, welche die Lehrkraft nicht oder nur mangelhaft erklärt hat.
  • mit der Schule zusammenzuarbeiten, Elternabende zu besuchen und auf das Kind güns­tig einzuwirken.
  • mit den Schuldiensten und der Schulbehörde zusammenzuarbeiten und Auskünfte zu erteilen.
  • durch Unterschrift ihre Einsichtnahme in Zeugnisse und Prüfungsarbeiten zu dokumen­tie­ren. Ein Einverständnis mit den Noten verbindet sich damit nicht. Die Eltern können dennoch Beschwerde führen.

Die Eltern sind herzlich willkommen

Viele Schulen im Kanton Solothurn laden die Eltern zu einer Woche der offenen Tür ein. Bei uns sind Sie das ganze Jahr über herzlich willkommen. Ihr Interesse an unserer Schule freut uns.

Vorgehen bei Problemen

Als Eltern sorgt man sich, wenn man beobachtet, dass das eigene Kind sich plötzlich verän­dert und wenn man feststellt, dass sich sein Befinden verschlechtert.

Falls Sie sich um Ihr Kind in Bezug auf die Schule Sorgen machen, möchten wir Ihnen fol­gende Hinweise geben:

  • Nehmen Sie immer zuerst Kontakt mit der betreffenden Lehrerin oder dem betreffenden Lehrer auf.
  • Schildern Sie Ihre Befürchtungen und Sorgen offen. Es ist dabei wichtig, sich gegenseitig mit Wohlwollen und Respekt zu begegnen. Auf keinen Fall sollte man Angst haben, dass die Lehrperson ihren Unmut über eine Kritik oder Anregung am Kind auslässt.
  • Sollten Sie nach dem Gespräch mit der Lehrperson weitere Bedenken haben, nehmen Sie mit der Schulleitung Kontakt auf. Sie werden angehört und es werden Schritte zur Lösung entwickelt.
  • Als dritter Schritt bleibt Ihnen das Mittel der schriftlichen Beschwerde, welche Sie an die zuständige Gemeinderätin – Frau Irene Marchesi ­– richten.
  • Zögern Sie nicht, bei Problemen auch unsere Fachpersonen der Schulsozialarbeit zu kontaktieren.