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Absenzen / Urlaub

Absenz bei Krankheit oder Unfall

Bei Krankheit oder Unfall Ihres Kindes bitten wir Sie, dies sofort per KLAPP oder telefonisch mitzuteilen. Es ist auch möglich, dass ein „Gspänli“ die Abmeldung vornimmt; wir bitten Sie aber trotzdem, nachher kurz die Lehrperson zu benachrichtigen. Rechtzeitiger Bescheid erspart der Lehrperson das Nachfragen über den Verbleib des Kindes.

In jedem Fall bitten wir Sie um eine nachträgliche kurze, schriftliche Entschuldigung, und bei einer Absenz von mehr als drei Tagen, um ein entsprechendes Arztzeugnis.

Absenz beim Turn-/Schwimmunterricht

Kann Ihr Kind am Unterricht teilnehmen, aber nicht turnen oder schwimmen, so bitten wir Sie um eine kurze, schriftliche Entschuldigung mit Begründung.

Absenz bei Krankheit/Unfall der Lehrperson

Bei unplanmässigem Ausfall einer Lehrperson wird sofort ein Ersatz gesucht. Sollte keine Lösung möglich sein, werden die Eltern über einen Schulausfall informiert. Die Kinder werden in diesem Fall zuhause behalten. Fachlektionen wie Religion, Deutsch, Werken etc. finden in der Regel trotzdem statt. Wenn Eltern keine Lösung für die Betreuung ihres Kindes finden, darf das Kind zu Blockzeiten in die Schule geschickt werden und wird dort betreut.

Urlaub          

Es besteht laut Schulgesetz ab Beginn der Schulpflicht kein Anspruch auf zusätzliche Fe­rien- oder Freitage. In diesem Gesetz werden allerdings Ausnahmefälle erwähnt, bereits gebuchte Ferien gehören aber nicht dazu.

Wir bitten Sie, im Interesse Ihres Kindes, Arztbesuche, Familienfeiern etc. in die schulfreie Zeit zu legen. Für familiäre Anlässe stehen Ihnen 2 Jokertage pro Schuljahr zur Verfügung. Für religiöse Feiertage besteht ein kantonales Reglement.

Bei Urlaubsgesuchen ist wie folgt vorzugehen:

Dauer der Absenz:zuständig:Einreichen des Gesuchs:
2 Jokertage (ganze Tage)Klassenlehrpersonmindestens 1 Woche vorher
ab 5 Halbtagen bis 2 WochenSchulleitung6 Wochen vorher
mehr als 14 TageSchulleitungmindestens 2 Monate vorher

Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Schule wird Anzeige beim Oberamt erstattet. Die Erziehungsberechtigten können mit einer Busse ab Fr. 500.– bestraft werden.

Die Eltern tragen bei zusätzlichem Urlaub ihres Kindes die alleinige Verantwortung für die Folgen, die durch versäumten Unterricht entstehen.

Für Absenzen bei religiösen Festen, die auf unserem Plan der Feiertage nicht aufgeführt sind, können Sie per Urlaubsgesuch um Urlaub anfragen. Dieser wird nach offiziellem Regulativ gewährt.